Sonderurlaub
Unsere Sonderurlaubsregelung stützt sich auf das kantonale Reglement betr. Urlaube der obligatorischen Schulpflicht vom 14. Juli 2004.
Das schriftliche und begründete Gesuch ist mindestens eine Woche im Voraus und schriftlich an die Klassenlehrperson zu richten.
Die Klassenlehrperson ist je nach Situation verpflichtet, mit den Eltern Kontakt aufzunehmen!
Es gibt kein Recht auf Sonderurlaub. Es ist in der Kompetenz der Schulkommission/Schuldirektion, Gesuche abzulehnen.
Die Eltern können während des Schuljahres für ihre Kinder im Kindergarten insgesamt 8 Halbtage, bzw. für ihre Kinder in der Primarschule insgesamt 5 Halbtage Sonderurlaub beantragen.
Der Sonderurlaub kann nicht bewilligt werden
- zur Verlängerung der Sommerferien
- während den Jahresprüfungen
- während schulinternen kulturellen oder sportlichen Anlässen
- während des Schullagers oder Klassenaustausches
Alle Arbeiten und Prüfungen, die an den eingelösten Urlaubstagen stattfinden, müssen nachgeholt werden. Das Kind hat kein Anrecht auf Nachhilfeunterricht für die durch den Sonderurlaub entstandenen Stofflücken.
Dem Sonderurlaub sind nicht unterworfen
- Trauerfälle in der eigenen Familie
- Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen
- Arzt- und Zahnarztbesuche
- SchülerInnen, welche in die SKA-Struktur aufgenommen worden sind (SKA = Sport-Kunst-Ausbildung)
Missbrauch
Unbegründete Schulversäumnisse und missbräuchliche Urlaube müssen von der Schuldirektion dem zuständigen Schulinspektor gemeldet werden. Dieser spricht die entsprechenden Geldbussen aus.

